Die Randbedingungen

Der Bezirk Charlottenburg stellt für das Grundstück einen Bebauungsplan auf, der als Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ vorsieht. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Juli 1956 kommt es zu Protesten der Bewohner der angrenzenden Villen. Das Abgeordnetenhaus – das Parlament des Landes Berlin – befasst sich in zehn Sitzungen mit den Planungen für das Corbusierhaus. Der Senator für Bau- und Wohnungswesen setzt den Bebauungsplan:bild(1) VII:bild(1) –:bild(1) 41:bild(1) am 28.8.1956 fest.

Die damals geltende Bauordnung für Berlin stammt aus dem Jahre 1929 (!) und sieht allenfalls fünfgeschossige Wohnbauten vor. Für ein 17 ge-schossiges Wohnhochhaus mit 141 m Länge gibt es keine Regelungen, so dass das bezirkliche Bau- und Wohnungsaufsichtsamt im pflichtgemäßen Ermessen Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften erteilen muss. Dabei spielen Rettungswege für die Bewohner im Brandfall und bauliche und technische Maßnahmen gegen Brandausbreitung ein große Rolle.

Die Finanzierung erfolgt auf Grundlage des 1. Wohnungsbaugesetzes und vom Land Berlin erlassenen Durchführungsverordnungen, auch lasten- ausgleichsberechtigte Wohnungsbewerber tragen durch ihre Anspruchsbe-rechtigung zur Finanzierung bei.

Die aus der Finanzierung des Sozialen Wohnungsbau resultierenden Richt-linien (Wohnungsgrößen, Ausstattung, etc.) sowie die Bauordnung von Berlin (z.B. Höhe von Aufenthaltsräumen) sind der Rahmen, in dem Le Corbusier entwerfen muss.